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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

AGB

(Im Folgenden kurz „allgemeine Bedingungen“ benannt) der H. Stocker GmbH (im Folgenden kurz „Unternehmer“ genannt) für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Unternehmer und Dritten (diese im Folgenden kurz „Vertragspartner“ genannt). Stand April 2019.

 

Allgemeines

1. Die H. Stocker GmbH (nachstehend kurz „HSG“ genannt) erbringt Leistungen ausschließlich zu den nachfolgend angeführten Konditionen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn HSG diesen schriftlich und nachweislich durch eine hierzu befugte Person zustimmt.
2. Die AGB gelten für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nachträglich ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig oder undurchführbar, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Angebot, Preise

1. Angebote an HSG können von dieser durch nachweisliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Erfüllung angenommen werden; Angebote der HSG sind freibleibend bis eine nachweisliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Erfüllung durch HSG erfolgt.
2. Kostenvoranschläge der HSG sind unverbindlich, ohne Gewähr und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen unentgeltlich. Im Fall der Vereinbarung eines entgeltlichen Kostenvoranschlags sind die hierfür vereinbarten Kosten vom Vertragspartner zu tragen. 
3. In Kostenvoranschlägen, Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und ähnlichem Informationsmaterial enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Ausstattung und Preise der Waren bzw. der Leistungen etc. sind unverbindlich und ohne Gewähr.
4. Ausgewiesene Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer, ab Lager HSG, verpackt ohne Verladung, Fracht, Versicherung, Zölle, Gebühren oder sonstige Nebenkosten. Aufträge ohne Preisvereinbarung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden Preisen unter Berücksichtigung der dann geltenden Gestehungskosten berechnet.
5. Lademittel, insbesondere Euro-Paletten, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Im Sinne der Euro-Paletten Norm einwandfrei wieder verwendbare Lademittel werden innerhalb von sechs Monaten ab Auslieferung gegen Vergütung des Verrechnungspreises zurückgenommen. Vom Vertragspartner besonders vorgeschriebene Verpackungen werden gesondert verrechnet. Alle gelieferten Verpackungen sind zur Gänze über die ARA Lizenznummer 10704 entpflichtet und werden daher nicht zurückgenommen.
6. HSG leistet Gewähr, dass die von ihr zum Verkauf angebotenen Produkte die bedungenen verkehrsüblichen Eigenschaften aufweisen.

 

Kaufmännische und technische Unterlagen

1. Sämtliche von HSG hergestellten kaufmännischen und technischen Unterlagen sind deren geistiges Eigentum bzw. das geistige Eigentum von Dritten und dürfen nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind über Verlangen sofort zurückzustellen bzw. auf Aufforderung nachweislich zu vernichten.

 

Lieferung

1. Mangels ausdrücklicher, anderslautender Vereinbarung gelten jegliche Lieferungen ab Werk (ex work). Allfällige Montagearbeiten werden pauschaliert abgerechnet, ausgenommen es kommt zu notwendigen Mehrleistungen, weil zum Lieferzeitpunkt am Lieferort die Montage nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Technische Änderungen oder Abweichungen von Plänen und Vorgaben aller Art sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie dem von diesem angestrebten Verwendungszweck nicht zuwiderlaufen. Für die Einholung von behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen Dritter, sowie die Erstattung von Meldungen an die Behörden hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu sorgen.
2. Wag und Gefahr gehen spätestens mit der Übergabe der Ware durch HSG über, dies gilt auch für Teilleistungen und Teillieferungen. Erfüllungszeitpunkt ist jener, zu dem HSG dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitteilt. 
3. Vom Vertragspartner wahrgenommene Beschädigungen der Verpackung sind von diesem durch den Empfänger der Ware bzw. Leistung gleichzeitig mit der Entgegennahme unter Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Ablieferer (z.B. Frachtführer) schriftlich festzustellen.

 

Verzug

1. Der Liefertermin gilt stets ab Werk. Er ist nur verbindlich, wenn er von HSG schriftlich als verbindlich erklärt wird und der Vertragspartner die von HSG benötigten und geforderten Informationen zur Durchführung der Lieferung und/oder Leistung spätestens drei Wochen vor dem Liefertermin am Sitz der HSG vollständig zur Verfügung stellt.
2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist die HSG berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus einem allfälligen Lieferverzug der HSG für leichte und grobe Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen und jedenfalls der Höhe nach mit dem Fünffachen der Rechnungssumme des betroffenen Vertragsverhältnisses begrenzt.
3. HSG kann von der Einhaltung des Leistungs- bzw. Liefertermins einseitig abgehen (ohne Verzugsfolgen), wenn 
a. Anzahlungen nicht fristgerecht geleistet werden, 
b. andere offene Forderungen nicht fristgerecht bezahlt werden, 
c. offene Fragen entstehen, die einer Aufklärung bedürfen, 
d. die Verfügbarkeit aller notwendigen Behelfe (z.B. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe etc.) nicht gegeben ist, 
e. die Erfüllung sämtlicher technischer Voraussetzungen nicht vorliegt,
f. nicht alle übrigen Vertragsverpflichtungen seitens des Vertragspartners erfüllt wurden und der Vertragspartner eine oder mehrere dieser Voraussetzungen bis spätestens drei Wochen vor dem Liefertermin nicht erfüllt.
4. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung am bedungenen Ort zur bedungenen Zeit – aus welchen Gründen immer – nicht an, kann die HSG unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Durch den Verzug eingetretene vermögenswerte Nachteile der HSG hat der Vertragspartner zu tragen. 
5. Im Fall dass der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt, sind gelieferte und nicht bezahlte Waren sofort ohne weitere Aufforderung auf Kosten des Vertragspartners der HSG zurückzustellen. Für eine allfällige Wertminderung ist Ersatz zu leisten und es sind alle Aufwendungen zu ersetzen, die der HSG im Zuge der Durchführung des Vertrages und seiner Rückabwicklung erwachsen. Eine Stornogebühr von 25% des Bruttorechnungsbetrages ist ohne weitere Nachweise mit sofortiger Fälligkeit zu bezahlen. Die Stornogebühr schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes nicht aus.

Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen der HSG sind binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Spesen des Zahlungsverkehrs sind vom Vertragspartner zu tragen. 
2. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 456 öUGB vereinbart. 
3. Bis zur vollständigen Entrichtung der Rechnungssumme gilt Eigentumsvorbehalt und verpflichtet sich der Vertragspartner entsprechende Kennzeichen anzubringen. Eine Veräußerung oder Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der HSG zulässig, wobei der Vertragspartner diesfalls seine Abnehmer auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen hat. Unabhängig davon bietet der Vertragspartner bereits hiermit unwiderruflich an, für den Fall der Weiterveräußerung dieser Waren alle daraus entstehenden Forderungen an HSG abzutreten. Der Unternehmer kann dieses Abtretungsangebot jederzeit ohne zeitliche Begrenzung annehmen. Sämtliche damit zusammenhängenden Gebühren und Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
4. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die HSG ist nicht zulässig.

Gewährleistung, Schadenersatz

1. Die HSG leistet Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie ihrer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden können. Den Vertragspartner trifft die Prüf- und Warnpflicht, für - auf Grund zumutbarer Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt - erkennbare Mängel. Von entdeckten Mängeln ist HSG unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware, mittels schriftlicher Rüge zu verständigen. Unterlässt der Vertragspartner die fristgerechte schriftliche Mängelrüge, ist der Gewährleistungsanspruch verwirkt. Eine Haftung der HSG für leichte oder grobe Fahrlässigkeit im Fall von Schadenersatzansprüchen eines Vertragspartners wird ausgeschlossen. Eine allfällige Haftung der HSG wird beschränkt mit dem Fünffachen der Rechnungssumme des betroffenen Vertragsverhältnisses.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort aller Lieferungen und Leistungen ist der Sitz der HSG.
2. Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, dies unter Ausschluss des öIPRG und des UN Kaufrechts. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Sitz von HSG vereinbart.

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Stocker Weg 1

6175 Kematen in Tirol

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